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 Kontaktaufnahme


Sie können Kontakt mit uns aufnehmen unter

Tel. 0611 39 811


oder per Telefax unter

Fax 0611 372970

oder per E-Mail unter

info@unfall24.de

 Geschäftszeiten

Unsere Anwaltskanzlei ist zu folgenden Zeiten geöffnet:

Vormittags

Mo. - Fr.    9.00 - 13.00

Nachmittags

Mo. - Fr.   14.00 - 18.00
Fr.           14.00 - 16.00

 Sprechstundenzeiten


Sprechstundentermine vereinbaren Sie bitte vorab telefonisch oder per Mail mit uns.
Nur so können wir gewährleisten, dass Sie nicht warten müssen.

Die Termine müssen nicht innerhalb der Büroöffnungszeiten liegen. Bei Bedarf kommen wir auch zu Ihnen.

 

 Terminvereinbarungen


Zur Vereinbarung eines Besprechungstermins wenden Sie sich bitte telefonisch unter

Tel.  0611  39 811


an das Sekretariat der Rechtsanwaltskanzlei. Oder sie schicken uns eine E-Mail unter

info@unfall24.de

 Anfahrt mit Auto


Die Bahnhofstraße 18 befindet sich an der Ecke zur Rheinstraße.

Parkmöglichkeiten finden Sie in der Tiefgarage am Luisenplatz, auf der Rheinstraße oder im Parkhaus der Rhein-Main-Halle.

 Anfahrt mit Bus


Die Bushaltestellen Bahnhofstraße/Ecke Rheinstraße befinden sich direkt vor unserer Kanzlei.

Dort halten u.a. Busse der ESWE Linien 1, 4, 8, 14, 27, 45, 46, 50, 63, 65 und
und der ORN und RMV.

 

 

 

Fortbildungszertifikate
und Mitgliedschaften













Die Fortbildungszertifikate wurden Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Steffen Wolfarth erteilt

UNFALL24 - Muss ich zur Reparatur in die Partnerwerkstatt der Versicherung?

Wenn Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen, haben Sie einen Anspruch darauf, Ihr Fahrzeug in der von Ihnen gewählten markengebundenen Fachwerkstatt oder der Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren zu lassen. Hier wird Ihnen eine einwandfreie Reparatur nach den Vorgaben Ihres Sachverständigen garantiert.

Die Versicherung kann nicht verlangen, dass Sie in eine andere Werkstatt gehen, schon gar nicht eine Partnerwerkstatt der Versicherung. Der Grund hierfür ist nicht, dass die Partnerwerkstatt der Versicherung grundsätzlich qualitativ minderwertig arbeitet, sondern dass in dem von der Versicherung vermittelten Reparaturauftrag alle Kosteneinsparungspotentiale von der Werkstatt beachtet werden müssen, meist auch noch nach Vorgaben des Versicherungsgutachters.

Das ist es dann, was in der Summe zu einer Minimalreparatur zu Ihren Lasten führen kann, denn die Kosten müssen bei Ihrer Reparatur eingespart werden!

Die Höhe der Reparaturkosten wird regelmäßig vom Sachverständigen ermittelt. Die Kosten sind bei Verzicht auf eine Reparatur nur netto zu erstatten. Im Fall der Durchführung der Reparatur ist auch die von Ihnen an die Werkstatt gezahlte Mehrwertsteuer zu erstatten, sofern nicht Vorsteuerabzugsberechtigung besteht.

Wenn die Versicherung Druck auf Sie ausübt, verweisen Sie einfach auf Ihren Verkehrsrechtsanwalt.

Dieser berät Sie natürlich auch zu der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Sie bei einem wirtschaftlichen Totalschaden innerhalb der 130% Grenze Ihr Fahrzeug noch reparieren lassen dürfen und welche Besonderheiten dabei zu beachten sind.

Auch wenn Sie nicht reparieren lassen wollen, berät Sie Ihr Verkehrsrechtsanwalt zur fiktiven Abrechnung, dort insbesondere zu der Frage der Stundenverrechnungssätze, Verbringungskosten und UPE Ersatzteilaufschläge.
























UNFALL24 • Rechtsanwalt und  Fachanwalt für Verkehrsrecht in Wiesbaden  
  Rechtsanwälte Wolfarth - Kessler - Walter • Wiesbaden

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