UNFALL24 - Muss ich zur Reparatur in die Partnerwerkstatt der Versicherung?
Wenn Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen,
haben Sie einen Anspruch darauf, Ihr Fahrzeug in der von Ihnen gewählten markengebundenen Fachwerkstatt oder der Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren zu lassen. Hier wird Ihnen eine einwandfreie Reparatur nach den Vorgaben Ihres Sachverständigen garantiert.
Die Versicherung kann nicht verlangen, dass Sie in eine andere Werkstatt gehen, schon gar nicht eine Partnerwerkstatt der Versicherung. Der Grund hierfür ist nicht, dass die Partnerwerkstatt der Versicherung grundsätzlich qualitativ minderwertig arbeitet, sondern dass in dem von der Versicherung vermittelten Reparaturauftrag alle Kosteneinsparungspotentiale von der Werkstatt beachtet werden müssen, meist auch noch nach Vorgaben des Versicherungsgutachters.

Das ist es dann, was in der Summe zu einer Minimalreparatur zu Ihren Lasten führen kann, denn die Kosten müssen bei Ihrer Reparatur eingespart werden!
Die Höhe der Reparaturkosten wird regelmäßig vom Sachverständigen ermittelt. Die Kosten sind bei Verzicht auf eine Reparatur nur netto zu erstatten. Im Fall der Durchführung der Reparatur ist auch die von Ihnen an die Werkstatt gezahlte Mehrwertsteuer zu erstatten, sofern nicht Vorsteuerabzugsberechtigung besteht.
Wenn die Versicherung Druck auf Sie ausübt, verweisen Sie einfach auf Ihren Verkehrsrechtsanwalt.
Dieser berät Sie natürlich auch zu der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Sie bei einem wirtschaftlichen Totalschaden innerhalb der 130% Grenze Ihr Fahrzeug noch reparieren lassen dürfen und welche Besonderheiten dabei zu beachten sind.
Auch wenn Sie nicht reparieren lassen wollen, berät Sie Ihr Verkehrsrechtsanwalt zur fiktiven Abrechnung, dort insbesondere zu der Frage der Stundenverrechnungssätze, Verbringungskosten und UPE Ersatzteilaufschläge.
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